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   KG, 05.06.2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98)   

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KG, 05.06.2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98) (https://dejure.org/2002,4977)
KG, Entscheidung vom 05.06.2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98) (https://dejure.org/2002,4977)
KG, Entscheidung vom 05. Juni 2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98) (https://dejure.org/2002,4977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Beleidigung einzelner Angehöriger einer Personengruppe durch eine "Kollektivbezeichnung" ; Strafbarkeit einer auf Bundeswehrsoldaten bezogenen Aussage "Morden, Ja"auf einem Flugblatt und ihre Bezeichnung als "Mörder aus niederen Beweggründen"; Angriff auf ...

  • kommunisten.de PDF (Pressemeldung, 14.06.2002)

    Freispruch für Kriegsgegnerin

  • archive.org (Kurzinformation)

    Aussage "Ja, Morden" ist erlaubt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 685
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Das Flugblatt birgt somit den Vorwurf, dass die Soldaten der Bundeswehr bereit seien, in einer sittlich nicht zu rechtfertigenden Weise menschliches Leben zu vernichten (vgl. BVerfGE 93, 266, 297 NJW 1995, 3303, 3305).

    Das ist eine schwere Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 , Z97).

    Nicht die pazifistische Kritik am Militär und am Krieg im allgemeinen und das damit verbundene Dilemma des - im Krieg als gerechtfertigt angesehenen - Tötens und Getötetwerdens der persönlich nicht verfeindeten Soldaten für überwertige Ideen und Kriegsziele steht im Vordergrund (vgl. BVerfGE 93, 266, 298).

    Bei der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; 7, 198, 212; Grimm, NJW 1995, S. 1697, 1702 f.).

    Bei der Auslegung des § 193 StGB fällt dabei ins Gewicht, dass die von Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung ist und gesteigerte Bedeutung erlangt, wenn § 185 StGB zum Schutz einer staatlichen Einrichtung eingesetzt wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 291 ff.; 7, 198, 208).

    Ein berechtigtes Interesse kann nicht nur dann bestehen, wenn der Betroffene selber den Anlass zu der Äußerung gegeben hat oder wenn jemand sich gegen persönliche Angriffe zur Wehr setzt, sondern auch, wenn er sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen beteiligt (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; 12, 113, 125, 127).

    In einer solchen öffentlichen Auseinandersetzung spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 f.; 61, 1, 11; 7, 198, 208, 212).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 93, 266, 294).

    Aus diesem Grund liegt Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und bleibt im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH NJW 1974, 1762; KG - 9. ZS - DtZ 1992, 286; AfP 1984, 217).

    Dabei bleibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bedeutungslos, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 289, 294; 68, 226, 232; 66, 116, 151; zuletzt BVerfG, NStZ 2001, 640 f.).

    Auch die polemische (polemos = der Krieg) oder verletzende Formulierung einer Meinungskundgabe entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 266, 289; 54, 129, 138 f.; BVerfG, NStZ 2001, 640 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Bei der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; 7, 198, 212; Grimm, NJW 1995, S. 1697, 1702 f.).

    Bei der Auslegung des § 193 StGB fällt dabei ins Gewicht, dass die von Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung ist und gesteigerte Bedeutung erlangt, wenn § 185 StGB zum Schutz einer staatlichen Einrichtung eingesetzt wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 291 ff.; 7, 198, 208).

    In einer solchen öffentlichen Auseinandersetzung spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 f.; 61, 1, 11; 7, 198, 208, 212).

    Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so lebt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die besagte "Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede" auf (BVerfGE 93, 2661 294 f.; 61, 1, 11; 7, 198, 208, 212).

  • BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Das "Menschentum" der Angegriffenen muss bestritten, in Frage gestellt oder relativiert, der Betroffene im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden sollen (vgl. BGHSt 36, 83, 90 mit weit. Nachw. = NJW 19891 1365, 1366).

    Angriffe, die sich ausschließlich mit den beruflichen Funktionen der Angegriffenen Gruppenmitglieder befassen, sind regelmäßig nur dann geeignet, diese im Kernbereich ihrer Persönlichkeit zu treffen, wenn sich daraus zugleich der Schluss ergibt, diese Tätigkeit charakterisiere den, der sie ausübe, als "unterwertiges Wesen" und nehme ihm sein Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit (vgl. BGHSt 36, 83, 90).

    Die Kritik trifft aber überwiegend die hinter den Menschen stehende Institution, die ihrerseits nicht zu den geschützten Teilen der Bevölkerung zählt, und mildert den persönlichen Angriff auf die Soldaten und Offiziere ab (vgl. BGHSt 36, 83, 91).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Satire kann Kunst sein; nicht jede Satire ist jedoch Kunst (vgl. BVerfGE 86, 1, 9).

    Dabei muss stets der satirische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 86, 1, 9).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    In einer solchen öffentlichen Auseinandersetzung spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 f.; 61, 1, 11; 7, 198, 208, 212).

    Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so lebt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die besagte "Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede" auf (BVerfGE 93, 2661 294 f.; 61, 1, 11; 7, 198, 208, 212).

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Für die Beurteilung, ob ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt, ist auf die gesamten Umstände in Form einer Gesamtschau abzustellen (vgl. BGHSt 40, 97, 101; BGH NStZ 1984, 310 ; OLG Hamm NStZ 1995, 136, 138; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001 - (4) 1 Ss 2.97/01 (166/01).

    Ein solcher Angriff liegt vor, wenn den angegriffenen Personen "ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft" bestritten wird und sie als "unterwertiges Wesen" behandelt werden (vgl. BGHSt 40, 97, 100; OLG Hamm a.a.O.).

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97

    Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik ohne Auseinandersetzung mit

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Dabei bleibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bedeutungslos, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 289, 294; 68, 226, 232; 66, 116, 151; zuletzt BVerfG, NStZ 2001, 640 f.).

    Auch die polemische (polemos = der Krieg) oder verletzende Formulierung einer Meinungskundgabe entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 266, 289; 54, 129, 138 f.; BVerfG, NStZ 2001, 640 ).

  • OLG Frankfurt, 02.12.1988 - 1 Ss 27/88

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Zu diesen unter einer Kollektivbezeichnung beleidigungsfähigen Personen gehören auch diejenigen Soldaten, die nicht mehr in einem Wehrdienstverhältnis stehen, wenn sie sich weiterhin der Bundeswehr verbunden fühlen und dies auch zum Ausdruck bringen (vgl. BGHSt 37, 87; OLG Frankfurt NJW 1989, 1367 ).

    Angesichts des Wortlauts der Vorschrift, die darauf abstellt, dass der Täter die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, bestehen keine Zweifel, dass die Mitglieder der Bundeswehr als Teil der Bevölkerung vom Tatbestand des § 130 StGB prinzipiell geschützt werden (OLG Frankfurt, NJW 1989, 1367, 1369).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    In diesem Sinne muss die Satire gleichsam ihres in Wort und Bild gewählten Gewandes entkleidet werden, um ihren eigentlichen Inhalt erkennen zu lassen (vgl. BVerfGE 8, 6, 1, 12; 75, 369, 377 f.).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Dabei bleibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bedeutungslos, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 289, 294; 68, 226, 232; 66, 116, 151; zuletzt BVerfG, NStZ 2001, 640 f.).
  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 612/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.02.1958 - 1 StR 387/57
  • OLG Hamm, 02.11.1994 - 4 Ss 491/94

    Volksverhetzung, Angriff auf die Menschenwürde, Berücksichtigung aller Umstände,

  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

  • KG, 10.06.1992 - 9 W 3119/92

    Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung; Bezeichnung einer

  • KG, 27.12.2001 - 1 Ss 297/01
  • KG, 28.10.1983 - 9 U 3912/83
  • RG, 25.10.1880 - 2160/80

    Steht im Falle einer beleidigenden Kundgebung gegenüber einer kollektiven

  • OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19

    Beleidigung im Internet

    Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, indem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert (vgl. SenE v. 20.01.2012 - III- 1RVs 6/12; SenE v. 30.09.2003 - Ss 405/03 - BayObLG NStZ-RR 2002, 210 [211]; KG NJW 2003, 685 [686]; Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5 f.; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, a.a.O., § 185 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03

    Volksverhetzung durch rechtsextremistische Liedtexte

    Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird (vgl. KG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 1 Ss 247/98 -, NJW 2003, S. 685 ).
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    bb) Die drei Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB - ebenso wie die des insoweit inhaltsgleichen § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB -, denen nicht die Funktion eines erweiterten Ehrenschutzes zukommt (vgl. KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001 - [4] 1 Ss 297/01 [166/01] -, juris Rdnr.9; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2002 - [5] 1 Ss 247/98 [66/98] -, juris Rdnr. 51; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 12), unterscheiden sich wie folgt:.

    Es stellt sicher, dass nur massive Diskriminierungen und Diffamierungen als strafbar angesehen werden (vgl. KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001, a. a. O., juris Rdnr. 9; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2002, a. a. O., juris Rdnr. 51; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 51 m. w. Nachw.).

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09

    Anforderungen an die Auslegung von Äußerungen

    Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird (BVerfG, NJW 2008, 2907, 2909; KG NJW 2003, 685, 686).

    Ein Angriff gegen die Menschenwürde setzt voraus, dass die feindselige Haltung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft und das "Menschtum" der Angegriffenen bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird (BVerfG NJW 2001, 61, 63; BGH, Urteil vom 3. April 2008, 3 StR 394/07, zitiert nach juris; KG, NJW 2003, 685, 686), als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben (Fischer, a.a.O., § 130 StGB Randziffer 12 a).

  • OLG Köln, 04.09.2020 - 1 RVs 156/20

    Beleidigung bei Verwendung des Götzzitats nicht zwingend

    Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB setzt eine Äußerung der Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn voraus, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird, ihm also Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird (vgl. BGHSt 1, 288; 36, 148; KG NJW 2003, 685; S/S-Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl., § 185 Rn 2m.w.Nachw. ).
  • KG, 01.12.2011 - 1 Ss 395/11

    Zum NPD-Wahlkampf: "5-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung"

    In der öffentlichen Auseinandersetzung spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede und werden die polemische Zuspitzung sowie bewusste Provokation, sogar die Inszenierung eines Skandals, als rechtmäßiges Mittel angesehen, um im "Getriebe der Medien" Gehör zu finden (vgl. KG NJW 2003, 685); gerade in Wahlkampfzeiten kann die Teilnahme an der politischen Diskussion auch durch zugespitzte Meinungsäußerungen gestattet sein (vgl. OVG Brandenburg NJ 2003, 48 m.w.N.).
  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

    20 Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687).
  • KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit, bei der alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ 2006, 31 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 191/04] ; BVerfGE 93, 266, 293; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41).
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